2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden um Umfang von CHF 900.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF 100.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten von CHF 1‘000.00 werden mit dem von der Beschwerdeführerin vor erster Instanz geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 1‘190.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin CHF 900.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführerin sind CHF 190.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.