26. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden im Umfang von CHF 720.00 der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF 80.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 27. Die Parteikosten werden für beide Parteien pauschal auf CHF 1‘600.00 (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 7 sowie Art. 5 Abs. 1 und 3 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) bestimmt und gemäss festgelegtem Aufteilungsverhältnis verlegt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren somit CHF 1‘280.00 zu ersetzen.