24. Zu verteilen bleiben die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens. Diese werden nach dem Unterliegerprinzip verlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 25. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Begehren weitgehend resp. unterliegt in Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten nur geringfügig. Die oberinstanzlichen Prozesskosten werden daher im gleichen Verhältnis wie die erstinstanzlichen Kosten verlegt.