9 der Beschwerdegegnerin 10 % ihrer Parteikosten von insgesamt CHF 3‘872.90 (pag. 131), ausmachend CHF 387.30, zu ersetzen. Per Saldo der gegenseitig geschuldeten, erstinstanzlichen Parteientschädigungen ist die Beschwerdegegnerin somit zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘719.30 zu bezahlen. V.