Da der Beschwerdeführerin damit tatsächlich keine Kosten entstehen, ist die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf dem Honorar bei der Bestimmung der Parteikosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.2 ff., publiziert in: BVR 2014/10 S. 484 ff. sowie die entsprechende Praxisfestlegung für die Zivilabteilung im ZAK-Beschluss vom 13. November 2014). Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das erstinstanzlichen Verfahren beläuft sich somit auf CHF 2‘340.70.