Die Beschwerdeführerin hat zwar ihrem Rechtsvertreter eine Mehrwertsteuer auf den von ihr erbrachten Leistungen zu entrichten. Doch kann sie diese, da sie selber auch mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. UID-Register unter ) in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen (vgl. Art. 28 MWSTG). Da der Beschwerdeführerin damit tatsächlich keine Kosten entstehen, ist die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf dem Honorar bei der Bestimmung der Parteikosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.2 ff.