Damit hat die Beschwerdeführerin erstinstanzliche Gerichtskosten von CHF 100.00 und die Beschwerdegegnerin solche von CHF 900.00 zu bezahlen. Die erstinstanzlichen Parteikosten sind nach dem gleichen Aufteilungsverhältnis zu verlegen. Die Beschwerdeführerin macht für das erstinstanzliche Verfahren ein angemessenes Honorar von CHF 2‘250.00 zzgl. Auslagen von CHF 90.70 geltend (pag. 127). Nicht zugesprochen werden kann hingegen die Mehrwertsteuer von 8 % auf dem festgelegten Honorar (inkl. Auslagen). Die Beschwerdeführerin hat zwar ihrem Rechtsvertreter eine Mehrwertsteuer auf den von ihr erbrachten Leistungen zu entrichten.