Der zurückgezogene Antrag betraf 2 von 13 Parzellen, d.h. 15 %. Diese Prozentzahl kann aber nicht voll auf die Kostenliquidation durchschlagen, weil die Grundfragen (Eintragungsfähigkeit der Forderung, Einhalten der Frist, usw.) unabhängig von den zu belastenden Parzellen beantwortet werden mussten. Infolge des Rückzugs gilt die Beschwerdeführerin somit zu rund 10 % als unterliegend. Sie muss daher die Kosten im Umfang von 10 % tragen, im Umfang von 90 % werden sie der Beschwerdegegnerin auferlegt.