Unter den genannten Umständen kann der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdegegnerin vorgängig keine Gelegenheit zum Einfordern der Sicherheit bei der E.________ AG gegeben hat. 22.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch in Bezug auf 11 (von 13) Parzellen obsiegt hätte, hingegen betreffend die beiden Strassenparzellen infolge Rückzugs unterlegen wäre. Dieser Ausgang des Verfahrens würde eine Belastung der Beschwerdeführerin zu ca. einem Achtel nahelegen: Der zurückgezogene Antrag betraf 2 von 13 Parzellen, d.h. 15 %.