8 tenlauf für die Eintragung nicht hindern, konnte darauf nicht Rücksicht genommen werden. Zudem verfügt die Beschwerdegegnerin über einen Rechtsdienst und kann grundsätzlich umgehend reagieren. 22.8 Das von SCHUMACHER skizzierte Vorgehen (vgl. oben E. 22.5) ist zwar empfehlenswert, kann aber nicht zur Norm erhoben werden. Unter den genannten Umständen kann der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdegegnerin vorgängig keine Gelegenheit zum Einfordern der Sicherheit bei der E.________ AG gegeben hat.