Dass die E.________ AG selber Sicherheit leisten würde, durfte hingegen angesichts der bestehenden Differenzen nicht erwartet werden. 22.7 Eine Vorschrift, wonach der potentielle Prozessgegner vorgängig zu informieren ist, besteht nicht. Solches zu verlangen wäre hier nach Ansicht der Kammer auch zu viel verlangt: Im Baugeschäft geht es notorisch hektisch zu, wobei dem Inkasso der Werklohnforderung nicht immer oberste Priorität zukommt. Werden die Inkassoschwierigkeiten nach einiger Zeit offensichtlich, muss vorab die Verwirkungsfrist gewahrt werden.