22.6 Die viermonatige Frist für die vorläufige Eintragung des Pfandrechts lief vorliegend vom 27. September 2016 bis am 27. Januar 2017. Die Beschwerdeführerin hätte somit zwischen September und Dezember 2016 etwas Zeit gehabt, um die Beschwerdegegnerin über die vorhandenen Probleme zu orientieren. Gewisse Chancen, dass aufgrund der Intervention der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Lösung gefunden werden könnte, waren sicherlich vorhanden. Dass die E.________ AG selber Sicherheit leisten würde, durfte hingegen angesichts der bestehenden Differenzen nicht erwartet werden.