SCHUMACHER weist diesbezüglich darauf hin, die Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls könnten ergeben, dass es dem Unternehmer – vorliegend der Subunternehmerin – zuzumuten gewesen wäre, dem ahnungslosen und solventen Grundeigentümer vorgängig Gelegenheit zu bieten, hinreichende Sicherheit definitiv zu leisten, um das summarische Gerichtsverfahren zu vermeiden (SCHUMACHER, BR 2009, S. 64, Anmerkung 4). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin unnötigen Aufwand generiert hat, was Kostenfolgen nach Art. 108 ZPO nach sich ziehen könnte. 22.6