Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn das beantragte Baupfandrecht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen (SCHUMACHER, a.a.O., N. 1394 f.). Vorliegend lässt sich der Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin nichts entnehmen, was einer vorläufigen Eintragung entgegenstehen würde. Die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der geltend gemachten Forderung ist nicht in Zweifel zu ziehen und die Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB wurde eingehalten.