106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 22.4 In Bezug auf die weiteren Parzellen (11 von 13 Parzellen) wäre das Bauhandwerkerpfandrecht im Entscheidfall mit grosser Wahrscheinlichkeit eingetragen worden: Gestützt auf Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin einen eigenständigen Anspruch auf Pfanderrichtung. Eine Vertragsbeziehung zur Grundeigentümerin ist keine Voraussetzung des Baupfandanspruchs