22.2 Kann die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend – keiner der Parteien eindeutig zugewiesen werden, so ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Das Abwägen des mutmasslichen Obsiegens bzw. Unterliegens ergeht dabei aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens. 22.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch bezüglich der beiden Strassenparzellen (Grundstücke [Ort] Gbbl. ___8c und ___9c; 2 von 13 Parzellen) zurückgezogen. Diesbezüglich gilt sie als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO).