ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist für die Kostenregelung namentlich zu berücksichtigen, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, welche Partei Anlass zur Klage bzw. zum Rechtsmittel gegeben hat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (BGer 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.1). 22.2 Kann die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend – keiner der Parteien eindeutig zugewiesen werden, so ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.