Massgebend ist einzig die Wirkung für den Gesuchsteller, nicht die Herkunft der Sicherheit. 21.4 Nach dem Gesagten war es nicht sachgerecht, das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. Vielmehr ist das vorliegende Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts infolge Leistung einer hinreichenden und definitiven Sicherheit während des Verfahrens insgesamt als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGer 5A_838/2015 vom 5. Oktober 2016 E. 1.2 f. [nicht publ. in BGE 142 III 738]). Ob dies auch gelten würde, wenn die Sicherheit lediglich provisorisch geleistet wird, kann vorliegend offen bleiben.