6 21.3 Dass die Sicherheit vorliegend nicht durch die Eigentümerin (vgl. Art. 839 Abs. 3 ZGB), sondern durch einen Dritten geleistet wurde, ändert an diesem Resultat nichts. Denn es ist unbestritten, dass auch ein Dritter Sicherheit leisten kann und es dem Gesuchsteller gleichgültig sein muss, wer die hinreichende Sicherheit geleistet hat (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N. 1246). Massgebend ist einzig die Wirkung für den Gesuchsteller, nicht die Herkunft der Sicherheit.