2013, N. 1 zu Art. 242 ZPO; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 169 ff.). Tritt also – wie vorliegend – das negative Tatbestandsmerkmal von Art. 839 Abs. 3 ZGB (Leistung einer hinreichenden und definitiven Sicherheit) erst während des Verfahrens ein, so führt dies zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ein Abweisen des Gesuchs bzw. ein Nichteintreten auf das Gesuch ist nur dann angezeigt, wenn die «negative Voraussetzung» von Art. 839 Abs. 3 ZGB bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorliegt.