Aufgrund der nun geleisteten Sicherheit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin am Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts im Verlauf des Verfahrens dahin gefallen. Fällt aber das Rechtsschutzinteresse der gesuchstellenden Partei (erst) nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weg, so wird das Gesuch gemäss Rechtsprechung und Lehre gegenstandlos (vgl. KRIECH, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 242 ZPO; NAEGE- LI/RICHERS, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art.