Weil aber die Sicherheit vorliegend erst im Verlauf des Verfahrens geleistet wurde, liegt darin kein Unterliegen der Beschwerdeführerin. Vielmehr war das Gesuch anfänglich durchaus nötig und hat schliesslich zum gewünschten Resultat geführt. Anders als durch ein Gesuch um Eintragung eines Pfandrechts konnte die Beschwerdeführerin zu keiner Sicherheit gelangen, da die Hinterlegung eines Geldbetrages nicht eingeklagt werden kann. Aufgrund der nun geleisteten Sicherheit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin am Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts im Verlauf des Verfahrens dahin gefallen.