__ AG für die angemeldete Forderung eine – von der Beschwerdeführerin als hinreichend anerkannte – definitive Sicherheit geleistet. Damit hat die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen keinen Anspruch mehr auf Eintragung eines Pfandrechts (Art. 839 Abs. 3 ZGB), denn sie hat ihr Ziel – die definitive Sicherstellung ihrer mutmasslichen Forderung – mit der hinterlegten Sicherheit bereits erreicht. Weil aber die Sicherheit vorliegend erst im Verlauf des Verfahrens geleistet wurde, liegt darin kein Unterliegen der Beschwerdeführerin.