Wird die Sicherheit als hinreichend anerkannt, fällt der Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dahin. Der Unternehmer verliert durch eine hinreichende und definitive Sicherheitsleistung jedoch nicht seinen Sicherheitsanspruch, sondern erhält eine Ersatzsicherheit, die gleich wie das Baupfandrecht ein Verwertungsrecht ist. Wird hinreichende Sicherheit geleistet, erreicht der Unternehmer dasselbe wie mit einem Baupfand (SCHUMACHER, BR 2009, S. 64). 21.2 Vorliegend hat die E.________ AG für die angemeldete Forderung eine – von der Beschwerdeführerin als hinreichend anerkannte – definitive Sicherheit geleistet.