5 20. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts aufgrund der definitiv geleisteten Sicherheit dahin gefallen ist. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend jedoch erstens, ob ein Verfahren um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts nach Sicherheitsleistung durch einen Dritten gegenstandslos wird oder ob das Gesuch abzuweisen ist (E. 21). Zweitens sind die Kosten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zu verlegen (E. 22).