19. Die Ausgangslage präsentiert sich hier wie folgt: Eine Drittpartei – die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin – leistete im Verlauf des Verfahrens um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine definitive Sicherheit, welche von der Beschwerdeführerin als genügend anerkannt wurde. Damit entfiel sowohl die Grundlage für die (vorläufige und definitive) Eintragung eines Pfandrechts als auch die Notwendigkeit der Prosequierung des Massnahmeverfahrens. Das Thema der Sicherheit hat sich erledigt und es muss einzig noch die Auseinandersetzung über die Forderung an sich geführt werden.