Die Beschwerdegegnerin habe – bis zur Gesucheinreichung – weder vom Vertragsverhältnis zwischen der E.________ AG und der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt, noch vom Streit zwischen diesen beiden. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, das Verfahren zu vermeiden. Sodann habe die E.________ AG auf erste Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin Sicherheit geleistet. Die Prozesskosten seien unter diesen Umständen nach Art. 106 ZPO zu verteilen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, dies unter Berücksichtigung von Art. 108 ZPO (Vermeidung unnötiger Kosten). IV.