Der Auffassung von SCHUMACHER sei nur dann zuzustimmen, wenn die Sicherheitsleistung durch den ins Recht gefassten Grundeigentümer erbracht werde und der Grundeigentümer selbst die dazu notwendigen Erklärungen abgebe (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N. 1302 ff.), was hier nicht der Fall sei. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, um von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abzuweichen (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Die Beschwerdegegnerin habe – bis zur Gesucheinreichung – weder vom Vertragsverhältnis zwischen der E.__