Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens sei auch nicht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern einzig der Vergleich der Rechtsbegehren im Gesuch mit dem Verdikt im Entscheid, was hier Hundert zu Null ergebe. Der Auffassung von SCHUMACHER sei nur dann zuzustimmen, wenn die Sicherheitsleistung durch den ins Recht gefassten Grundeigentümer erbracht werde und der Grundeigentümer selbst die dazu notwendigen Erklärungen abgebe (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N. 1302 ff.), was hier nicht der Fall sei.