106 ZPO finde nur auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien im konkreten Verfahren Anwendung. Massgebend sei einzig der Verfahrensausgang im Verhältnis zwischen den Parteien und das Verhalten Dritter habe unberücksichtigt zu bleiben. Bei dieser Betrachtung gelte die Beschwerdeführerin als unterliegend. Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens sei auch nicht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern einzig der Vergleich der Rechtsbegehren im Gesuch mit dem Verdikt im Entscheid, was hier Hundert zu Null ergebe.