Die Beschwerdegegnerin dagegen sei ohne Belastung mit irgendwelchen Nachteilen aus dem Verfahren hervorgegangen und gelte keinesfalls als unterliegend. Weiter hält die Beschwerdegegnerin fest, dass das Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin ihren Antrag in Bezug auf zwei Grundstücke zurückgezogen habe. Zudem sei die Sicherheit von einer Drittpartei geleistet worden. Art. 106 ZPO finde nur auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien im konkreten Verfahren Anwendung.