4 18. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort der Auffassung der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin gelte zudem sowohl bei Abweisung des Gesuchs als auch bei Abschreibung des Verfahrens nicht als obsiegende Partei, da sie ihr Ziel – die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch – nicht erreicht habe. Die Beschwerdegegnerin dagegen sei ohne Belastung mit irgendwelchen Nachteilen aus dem Verfahren hervorgegangen und gelte keinesfalls als unterliegend.