SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N. 1310 f.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen RZ 2008.36 vom 14. November 2008). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hätten die Prozesskoten daher der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sei Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO anwendbar, wobei bei der Kostenverlegung insbesondere der mutmassliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen sei. Vorliegend müsse sich die Beschwerdegegnerin das Verhalten der E.________ AG anrechnen lassen.