Folglich könne sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Bei einer definitiv geleisteten Sicherheit seien die Kosten gleich zu verteilen, wie wenn im Verfahren um die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts der Grundeigentümer den Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch definitiv anerkannt hätte (mit Verweis auf SCHUMACHER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 641-977 ZGB, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 20 zu Art. 839 ZGB; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N. 1310 f.;