Bezüglich der Verlegung der Prozesskosten hält sie fest, sie habe mit der definitiven Sicherheit dasselbe erreicht wie mit einem Baupfand: Für ihre Forderung bestehe ein Haftungssubstrat, auf welches sie bei Ausbleiben der Bezahlung zurückgreifen könne. Folglich könne sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht als unterliegende Partei betrachtet werden.