17. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 5A_838/2015 vom 5. Oktober 2016 (E. 1.2) geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei das Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts infolge Leistung einer hinreichenden und definitiven Sicherheit während hängigem Verfahren nicht abzuweisen, sondern gemäss den Bestimmungen von Art. 241 f. ZPO als gegenstandslos abzuschreiben. Bezüglich der Verlegung der Prozesskosten hält sie fest, sie habe mit der definitiven Sicherheit dasselbe erreicht wie mit einem Baupfand: