16. Die Vorinstanz erwog, die E.________ AG habe der Beschwerdeführerin für die gesamte Forderung eine definitive Sicherheit geleistet. Folglich verliere die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts, da an deren Stelle die Sicherheitshinterlegung vom 23. Januar 2017 trete. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei daher abzuweisen und die Prozesskosten – entsprechend dem Verfahrensausgang – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.