Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 9. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wies die Instruktionsrichterin den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab (pag. 187 ff.). 10. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 197 ff.). 11. Ein weiterer Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. II. 12. Kostenentscheide sind selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).