Der Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin seien die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. Der von der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘190.00 sei der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Zudem sei die Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘527.95 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Kostenentscheid an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.