_8c und ___9c (Strassenparzellen) vorläufig anerkenne (pag. 105 ff.) 5. Daraufhin zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch in Bezug auf die beiden Strassenparzellen ([Ort] Gbbl. Nrn. ___8c und ___9c) am 24. Januar 2017 mündlich zurück. Gleichzeitig bestätigte sie, dass sie die geleistete Sicherheit als hinreichend akzeptiere. 6. In der Folge reichten beide Parteien ihre Honorarnoten ein, äusserten sich aber nicht weiter zur Kostenliquidation.