4. Am 23. Januar 2017 überwies die E.________ AG eine Sicherheitsleistung von CHF 375‘000.00 auf das Konto der Vorinstanz, um einen Eintrag im Grundbuch zu vermeiden (pag. 47, 105, 107). Die Beschwerdeführerin hatte diesen Betrag vorgängig als genügende Sicherheit anerkannt, sofern der Sicherheitsanspruch definitiv geleistet werde (pag. 91). Hierzu führte die E.________ AG am 23. Januar 2017 aus, dass sie den Sicherheitsanspruch der Beschwerdeführerin für die Grundstücke [Ort] Nrn. ___4 bis ___7, ___4a, ___5a, ___6d sowie ___2b bis ___4b definitiv und für die Grundstücke [Ort] Nrn. ___8c und __