2. Da die E.________ AG der Beschwerdeführerin einen Teil des Werklohnes nicht bezahlt hatte, sah sich diese veranlasst, mit Gesuch vom 20. Dezember 2016 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe von CHF 250‘780.30 zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens auf den oben genannten Grundstücken zu verlangen (pag. 1 ff.). 3. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 13. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs (pag. 27 ff.).