1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 des Entscheides der Schlichtungsbehörde D.________ vom 9. Oktober 2017 (...) aufgehoben, soweit darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gutgeheissen und ein Kostendach von maximal fünf Stunden festgesetzt wurde. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides lautet demnach neu wie folgt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers wird gutgeheissen. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren (...) die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.