37. Der Gegenpartei im Hauptverfahren ist vor oberer Instanz kein Aufwand entstanden. Ihr kommt ausserdem im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 38. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos. Es ist daher ohne Kostenfolge (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) vom Protokoll abzuschreiben. 10 Die Kammer entscheidet: