9 konnte (Art. 7 PKV) und oberinstanzlich ebenfalls ein uR-Gesuch gestellt wurde, erscheint ein volles Honorar von CHF 1‘750.00 (entspricht gemäss der Kostennote einem Zeitaufwand von 7 Stunden) als angemessen, zumal sowohl Schwierigkeit als auch Bedeutung der Streitsache maximal durchschnittlich zu werten sind. Hinzukommen CHF 46.70 Auslagen und 8% MWST, ausmachend CHF 143.75, so dass der Kanton Bern dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘940.45 zu bezahlen hat.