Mit Blick auf den eher tiefen Streitwert der Sache und unter Berücksichtigung, dass es sich um ein Summarverfahren handelt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 3 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), das Rechtsmittelverfahren vom bisherigen Anwalt geführt wurde, dieser jedoch für die oberinstanzlich zu behandelnde Rechtsfrage nicht von der Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren profitieren