34. Das uR-Beschwerdeverfahren ist im vorliegenden Fall ohnehin kostenlos, da es um ein gerichtskostenloses Hauptverfahren geht (Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2012). 35. Infolge Obsiegens des um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, ist ihm vom Kanton Bern die volle Parteientschädigung auszurichten (BGE 140 III 501 E. 4.3.2).