32. Im Sinne obiger Erwägungen und in Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides somit aufzuheben, soweit darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gutgeheissen und ein Kostendach von maximal fünf Stunden festgesetzt wurde. V. Kosten 33. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt, wird der Kanton Bern gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 140 III 501).