Die Beurteilung des uR-Gesuches kann somit nicht von der Entschädigungsfrage abhängig gemacht werden. Wird die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung bejaht, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und der amtliche Anwalt hat den gebotenen Aufwand zu betreiben. Dieser kann wegen fehlender Voraussehbarkeit nicht bereits bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verbindlich festgelegt werden.