29. Soweit mit dem verfügten Kostendach letztlich bezweckt wurde, die uR-Kosten im Griff zu halten, ist Folgendes anzumerken: Der amtliche Anwalt ist vom Kanton gemäss Art. 122 ZPO angemessen zu entschädigen. Im Kanton Bern bemisst sich die angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem gebotenen Zeitaufwand. Sollte sich bei Einreichung der Kostennote herausstellen, dass der vom amtlichen Anwalt tatsächlich betriebene Aufwand überhöht gewesen ist, kann das Honorar also auf den gebotenen Aufwand gekürzt und der Staat vor unnötigen Kosten geschützt werden.